Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1948,866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- junsv.nl
Erschiessung eines Zivilisten wegen Plünderung, angedrohter Anzeige bei den Alliierten, abfälliger Kommentare über die deutsche Kriegslage und politischer Unzuverlässigkeit
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 10.12.1947 - 5 KLs 27/47
- OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamburg, 18.06.1947 - Ss 37/47
Erschiessung eines SA-Mannes wegen Plünderung nach den schweren Bombenangriffen …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48
Der Senat erhebt, nachdem das Gesetz von der Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte der britischen und russischen Zone auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet wird, gegen seine rückwirkende Kraft keine Bedenken (OLG Hamm MDR 1947, 203, KG NJ 1947, 137; DRZ 1947, 308; OLG Hamburg MDR 1947, 241, OLG Dresden JR 1947, 92; OLG Kiel MDR 1947, 307; OLG Braunschweig NdsRpfl. 1948, 48; OSpG in die Spruchgerichte 1947, 44).Die Umschreibung des objektiven Tatbestandes eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit folgt in dem angefochtenen Urteil der Entscheidung des OLG Hamburg MDR 1947, 241.
- RG, 22.03.1939 - 2/1938
1. Verletzt eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (§ 73 StGB.), so …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48
Weiter wird die Strafe im Falle der anderen Angeklagten für den Fall der Verurteilung dem strengsten Gesetz zu entnehmen sein, gemäss den vom Schrifttum und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, d.h. die Strafe darf niemals unter das Mindestmass eines der zusammentreffenden milderen Strafgesetze hinuntergehen, auch in der Strafart nicht (RG Gr. Sen. Strafs. in RGSt. 73, 148; HRR 1940, 324; DJ 1939, 1639; DR 1939, 1849; RGSt. 75, 14, 19; Schönke 3.Aufl. IV 5a zu § 73 StGB; Leipz.Komm. Anm.4; Olshausen Anm.17, Frank § 73 Anm.IV; von Hippel 1, 503; Kohlrausch 38.Aufl., Anm.3 zu § 73; Schwarz II Bb zu § 73). - RG, 28.11.1940 - 2 D 509/40
Bei Tateinheit (§ 73 StGB.) ist das Gesetz, das die schwerste Strafe, und bei …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48
Weiter wird die Strafe im Falle der anderen Angeklagten für den Fall der Verurteilung dem strengsten Gesetz zu entnehmen sein, gemäss den vom Schrifttum und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, d.h. die Strafe darf niemals unter das Mindestmass eines der zusammentreffenden milderen Strafgesetze hinuntergehen, auch in der Strafart nicht (RG Gr. Sen. Strafs. in RGSt. 73, 148; HRR 1940, 324; DJ 1939, 1639; DR 1939, 1849; RGSt. 75, 14, 19; Schönke 3.Aufl. IV 5a zu § 73 StGB; Leipz.Komm. Anm.4; Olshausen Anm.17, Frank § 73 Anm.IV; von Hippel 1, 503; Kohlrausch 38.Aufl., Anm.3 zu § 73; Schwarz II Bb zu § 73). - RG, 14.05.1925 - II 211/25
Unter welchen Voraussetzungen darf die vom ersten Richter verfügte Anrechnung der …
Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1948 - Ss 67/48
Das hindert nicht, dass er in dem erneuten Schuldausspruch auch wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt werden muss, da § 358 Abs.II StPO nur die Verhängung einer härteren Strafe verbietet, nicht aber eine schärfere rechtliche Beurteilung (RGSt. 59, 231).
- BGH, 25.04.1961 - 5 StR 43/61
Rechtsmittel
Weigert er sich daher mit Erfolg, mit zur Polizeiwache zu kommen, damit dort eine Blutprobe gemacht werden kann, so liegt darin eine Vernichtung von Tatspuren durch rechtswidrige Unterlassung (vgl. OLG Braunschweig NJW 1949, 317 [OLG Braunschweig 11.11.1948 - Ss 67/48]).